Beförderungspapier für Abfall nach § 16 b ohne Logo

Mehr Ansichten

Beförderungspapier für Abfall nach § 16 b ohne Logo
Artikel-Nummer:
8262
Nur für Nicht-Innungsmitglieder

Regulärer Preis: 27,60 €

Special Price 26,60 €

zzgl. 19% MwSt., zzgl. Versandkosten Für Nicht-Innungsmitglied

Versandfertig innerhalb von 1-2 Arbeitstagen

Diesen Preis zahlen Kunden, die nicht Mitglied einer Elektro-Innung sind: 25,60 EUR (netto)

zzgl. 19% MwSt., zzgl. Versandkosten

Lieferzeit: Versandfertig innerhalb von 1-2 Arbeitstagen

Produktbeschreibung

Beförderungspapier für Abfall nach § 16 b Nachweisverordnung (NachwV) ohne Logo.

Die NachwV enthält Ausführungsbestimmungen zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Hieraus ergeben sich Nachweispflichten für E-Handwerksbetriebe.

Eine dieser Pflichten ist, bei Transporten von Abfall diesen Begleitschein grundsätzlich mitzuführen und die Transporte zu dokumentieren.

Der Formularblock enthält 50 Durchschreibsätze mit einem Durchschlag: Original (weißes Blatt): Beleg für das Register des Abfallerzeugers Durchschlag (gelbes Blatt): Beleg für das Register des Einsammlers *Beförderungspapier für Abfall nach § 16b Nachweisverordnung (NachwV) zur abfallrechtlichen Überwachung. Die NachwV enthält Ausführungsbestimmungen zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Hieraus ergeben sich Nachweispflichten für E-Handwerksbetriebe. Eine dieser Pflichten ist, bei Transporten von Abfall diesen Begleitschein grundsätzlich mitzuführen und die Transporte zu dokumentieren. Eine Überprüfung kann durch die zuständige Ordnungsbehörde stattfinden.

Bitte wählen Sie aus, ob Sie Mitglied einer Innung* der elektro- und informationstechnischen Handwerke in Deutschland sind (nachfolgend in Kurzform "Elektro-Innung" genannt):

* Als „Mitglied einer Innung“ gelten Betriebe, die Mitglied einer Elektroinnung sind, die über einen Landesinnungsverband oder eine Landesinnung dem ZVEH angeschlossen sind.

Bitte wählen Sie aus, ob Sie Mitglied einer Innung* der elektro- und informationstechnischen Handwerke in Deutschland sind (nachfolgend in Kurzform "Elektro-Innung" genannt):

* Als „Mitglied einer Innung“ gelten Betriebe, die Mitglied einer Elektroinnung sind, die über einen Landesinnungsverband oder eine Landesinnung dem ZVEH angeschlossen sind.